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Lernortkooperation
Berufsschulpflicht: Jugendliche, die nach dem Abschluss der Vollzeitschulpflicht nicht freiwillig auch weiterhin eine Vollzeitschule besuchen, unterliegen der Berufsschulpflicht.
nach Art. 7 GG unterliegt das gesamte Schulwesen, auch die Teilzeit-Berufsschule, der Staatsaufsicht. Diese Staatsaufsicht liegt bei den Bundesländern (Art. 30 GG) und umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.
- auf Grund der geteilten Gesetzgebungszuständigkeit enthält das BBiG keine Regelung, die sich unmittelbar auf den Berufsschulunterricht oder auf die Abstimmung beziehen.
- § 2 Abs. 2 BBiG enthält lediglich einen Appell zur Lernortkooperation
- für den Berufsschulunterricht gelten die Lehrpläne der Länder, die ihrerseits auf Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beruhen.
nach Art. 7 GG unterliegt das gesamte Schulwesen, auch die Teilzeit-Berufsschule, der Staatsaufsicht. Diese Staatsaufsicht liegt bei den Bundesländern (Art. 30 GG) und umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.
- auf Grund der geteilten Gesetzgebungszuständigkeit enthält das BBiG keine Regelung, die sich unmittelbar auf den Berufsschulunterricht oder auf die Abstimmung beziehen.
- § 2 Abs. 2 BBiG enthält lediglich einen Appell zur Lernortkooperation
- für den Berufsschulunterricht gelten die Lehrpläne der Länder, die ihrerseits auf Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beruhen.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaft
Thema: Berufsbildungsrecht
Veröffentlicht: 23.08.2011