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Innerhalb welcher Frist kann der Kläger Anfechtungsklage erheben?
Nach § 74 I S.1 VwGO ist die Anfechtungsklage grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheid zu erheben. Ist jedoch nach § 68 VwGO ein Widerspruch nicht erforderlich, da ein Gesetz dies bestimmt, dann ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VA zu erheben.
In Bayern ist ein derartiges Gesetz existent. Nach Art. 15 II AGVwGO entfällt das Vorverfahren, sofern sich der Kläger nicht für ein in den Fällen des Art. 15 I AGVwGO gebotenes fakultatives Widerspruchsverfahren entscheidet.
Legt der Kläger jedoch Widerspruch ein, so ist die Anfechtungsklage grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.
Legt er jedoch keinen Widerspruch ein, so gilt die Monatsfrist ab Bekanntgabe des VA. Ist der VA nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so läuft nach § 58 VwGO die Jahresfrist ab Bekanntgabe des VA.
In Bayern ist ein derartiges Gesetz existent. Nach Art. 15 II AGVwGO entfällt das Vorverfahren, sofern sich der Kläger nicht für ein in den Fällen des Art. 15 I AGVwGO gebotenes fakultatives Widerspruchsverfahren entscheidet.
Legt der Kläger jedoch Widerspruch ein, so ist die Anfechtungsklage grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.
Legt er jedoch keinen Widerspruch ein, so gilt die Monatsfrist ab Bekanntgabe des VA. Ist der VA nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so läuft nach § 58 VwGO die Jahresfrist ab Bekanntgabe des VA.
Tags: Klagearten
Quelle: Gesetz
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