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Was regelt Art. 10 der Bundesverfassung?
Art. 10 Bundesverfassung; Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
(3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
(3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Karteninfo:
Autor: Manuela
Oberthema: Medienwirtschaft
Thema: Medienlandschaft Schweiz
Schule / Uni: HTW Chur
Ort: Chur
Veröffentlicht: 14.01.2013