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Wie sind vertragliche Sekundäransprüche zu behandeln?
unterscheide:verschuldensabhängige und -unabhängige Ansprüche
(P):verschuldensabhängige Ansprüche wg Verschuldenszurechnung
->wenn z.B.ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter schuldhaft Fehler macht
->wonach kann i.R.d.§ 280 I BGB der Gesellschaft das schuldhafte Verhalten zugerechnet werden?
e.A.: § 278 BGB
->Gesellschaft zwingend letztverpflichtet
->wird Gesellschafter in Anspruch genommen=>Regressmöglichkeit
bei Gesellschaft
h.M.: § 31 BGB analog->wertungsmäßig geht es nicht um fremdes,sondern eigenes Verschulden
anders,wenn sich Gesellschafter Dritter bedient->bleibt bei § 278 BGB (Fremdverschulden)
(P):verschuldensabhängige Ansprüche wg Verschuldenszurechnung
->wenn z.B.ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter schuldhaft Fehler macht
->wonach kann i.R.d.§ 280 I BGB der Gesellschaft das schuldhafte Verhalten zugerechnet werden?
e.A.: § 278 BGB
->Gesellschaft zwingend letztverpflichtet
->wird Gesellschafter in Anspruch genommen=>Regressmöglichkeit
bei Gesellschaft
h.M.: § 31 BGB analog->wertungsmäßig geht es nicht um fremdes,sondern eigenes Verschulden
anders,wenn sich Gesellschafter Dritter bedient->bleibt bei § 278 BGB (Fremdverschulden)
Tags: Haftung der Gesellschafter bei vertragl.Sekundäransprüchen
Quelle: Hemmer,ZivilR V,S.50,Rn.133
Quelle: Hemmer,ZivilR V,S.50,Rn.133
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010