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Welche Artikel des Grundgesetzes sind im Zusammenhang mit berufsethischen Aspekten der Personalauswahl interessant?
GG Artikel 1 (Abs.1):
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
GG Artikel 3 (Abs. 3):
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen der politischen Anschauung
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.“
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
GG Artikel 3 (Abs. 3):
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen der politischen Anschauung
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.“