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Welche Elemente des Deutschen Wahlsystems sind problematisch hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl?
1. Die Mehrheitswahl. Bei der Mehrheitswahl fällt den Stimmen des unterlegenen Kandidaten keinerlei Erfolgswert zu. Das System widerspricht trotzdessen nicht der Gleichheit der Wahl, da das Grundgesetz kein bestimmtes Wahlsystem vorschreibt. Die Mehrheitswahl ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Wahlkreise einen annähernd gleichen Zuschnitt haben (keiner darf über 15% von der Durchschnittsgröße abweichen), da ansonsten in Wahlkreisen von überdurchschnittlich großem Zuschnitt eine einzelne Stimme weniger Gewicht erhält.
2. Die 5%-Klausel. Stimmen für Parteien, die nicht mindestens 5% der Gesamtzahl der Zweitstimmen erreichen, fällt kein Erfolgswert zu. Die 5%-Klausel ist aus dem sachlichen Grund gerechtfertigt, da sich ohne sie die Gefahr der Zersplitterung des Parlaments ergäbe.
3. Das System der Überhangmandate. Erreicht eine Partei durch die Anzahl der gewählten Direktkandidaten mehr Sitze, als ihr nach Anteil der Zweitstimmen zustünden, erhöht sich ihre Zahl der Bundestagsabgeordneten. Der Erfolgswert der Stimmen der Wähler, die mit der Erststimme für ein Überhangmandat sorgen und mit der Zweitstimme eine kleinere Partei wählen erhöht sich damit. In Grenzen nicht zu beanstanden, da das Entstehen von Überhangmandaten der personalisierten Verhältniswahl immanent ist. Eine unerträgliche Beeinträchtigung des Gleichheitsprinzips tritt erst dann ein, wenn sich durch die Anzahl der Überhangmandate die Fraktionsgröße um mehr als 15% vergrößert. Ausweg: Verteilung von Ausgleichsmandaten an andere Parteien.
4. Die Grundmandatsklausel. Trotz nicht Erreichen von 5% der Zweitstimmen zieht eine Partei in voller Stärke ins Parlament ein, wenn sie mindestens 3 Direktmandate holt. Starke Bedenken hinsichtlich der Gleichheit der Wahl, da geographische Schwerpunkt-Parteien hinsichtlich sachlicher Splitterparteien bevorzugt werden. Andererseits drücken mindestens drei Direktmandate ein besonderes Maß an Zustimmung in der Bevölkerung aus.
2. Die 5%-Klausel. Stimmen für Parteien, die nicht mindestens 5% der Gesamtzahl der Zweitstimmen erreichen, fällt kein Erfolgswert zu. Die 5%-Klausel ist aus dem sachlichen Grund gerechtfertigt, da sich ohne sie die Gefahr der Zersplitterung des Parlaments ergäbe.
3. Das System der Überhangmandate. Erreicht eine Partei durch die Anzahl der gewählten Direktkandidaten mehr Sitze, als ihr nach Anteil der Zweitstimmen zustünden, erhöht sich ihre Zahl der Bundestagsabgeordneten. Der Erfolgswert der Stimmen der Wähler, die mit der Erststimme für ein Überhangmandat sorgen und mit der Zweitstimme eine kleinere Partei wählen erhöht sich damit. In Grenzen nicht zu beanstanden, da das Entstehen von Überhangmandaten der personalisierten Verhältniswahl immanent ist. Eine unerträgliche Beeinträchtigung des Gleichheitsprinzips tritt erst dann ein, wenn sich durch die Anzahl der Überhangmandate die Fraktionsgröße um mehr als 15% vergrößert. Ausweg: Verteilung von Ausgleichsmandaten an andere Parteien.
4. Die Grundmandatsklausel. Trotz nicht Erreichen von 5% der Zweitstimmen zieht eine Partei in voller Stärke ins Parlament ein, wenn sie mindestens 3 Direktmandate holt. Starke Bedenken hinsichtlich der Gleichheit der Wahl, da geographische Schwerpunkt-Parteien hinsichtlich sachlicher Splitterparteien bevorzugt werden. Andererseits drücken mindestens drei Direktmandate ein besonderes Maß an Zustimmung in der Bevölkerung aus.
Tags: Wahlrecht
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010