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Güterabwägung
Das geschützte Interesse, also dasjenige, dem die Gefahr drohte
(Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte Interesse, also dasjenige, das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde (Eingriffsinteresse), wesentlich überwiegen.
(Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte Interesse, also dasjenige, das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde (Eingriffsinteresse), wesentlich überwiegen.
Karteninfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Potsdam
Ort: Potsdam
Veröffentlicht: 14.01.2010