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Sind auch private Rundfunkveranstalter Träger der Rundfunkfreiheit?
Ja, da die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine grundrechtlich geschützte Handlungsmöglichkeit darstellt, können sich auch private Bewerber auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010