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Zurechnungsfähigkeit
- Zurechnungsfähigkeit = Fähigkeit sich durch eigenes Verhalten schadenserssatzpflichtig zu machen
- Unzurechnungsfähigkeit, z.B. Störung der Geistesfähigkeit 276, 827 -> dauerhaft oder vorübergehend oder bis 7 Jahre 828
- Beschränkte Zurechnungsfähigkeit, 7.-18. Lebensjahr, Feststellen ob nötige Einsicht hatte (Alter und subjektive Intelligenz)
- Billigkeitshaftung nach 829 = Haftung ohne Verantwortlichkeit
- Unzurechnungsfähigkeit, z.B. Störung der Geistesfähigkeit 276, 827 -> dauerhaft oder vorübergehend oder bis 7 Jahre 828
- Beschränkte Zurechnungsfähigkeit, 7.-18. Lebensjahr, Feststellen ob nötige Einsicht hatte (Alter und subjektive Intelligenz)
- Billigkeitshaftung nach 829 = Haftung ohne Verantwortlichkeit