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5. Schranken, Art. 5 II
a. Bestimmungen zum Schutz der Jugend und Recht der persönlichen Ehre (§§ 185 ff. StGB; 823 ff.BGB)
b. immanente Schranken; insbes. allg. Persönlichkeitsrecht
c. Art. 17a I
d. Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
P.: Nach h.M. genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Strittig ist aber, wie "allgemein" auszulegen ist:
1. Sonderrechtslehre: Allg. Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten / beschränken wollen.
2. Abwägungslehre: Allg. Gesetze sind solche, die ein Rechtsgut schützen, das höherwertig ist als die Meinungsfreiheit
3. Das BVerfG kombiniert beide Begriffe.
RF für Klausur: zweistufige Prüfung!
1. Stufe: Richtet sich das Gesetz gerade gegen die Meinungsfreiheit?
2. Stufe: Dienen diese Einschränkungen dem Schutz eines vorrangigen Gemeinschaftsgutes?
> W: auch bei Pressefreiheit, etc. prüfen!
b. immanente Schranken; insbes. allg. Persönlichkeitsrecht
c. Art. 17a I
d. Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
P.: Nach h.M. genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Strittig ist aber, wie "allgemein" auszulegen ist:
1. Sonderrechtslehre: Allg. Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten / beschränken wollen.
2. Abwägungslehre: Allg. Gesetze sind solche, die ein Rechtsgut schützen, das höherwertig ist als die Meinungsfreiheit
3. Das BVerfG kombiniert beide Begriffe.
RF für Klausur: zweistufige Prüfung!
1. Stufe: Richtet sich das Gesetz gerade gegen die Meinungsfreiheit?
2. Stufe: Dienen diese Einschränkungen dem Schutz eines vorrangigen Gemeinschaftsgutes?
> W: auch bei Pressefreiheit, etc. prüfen!