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Handlungslehren
Beachte: In der Klausur Diskussion meist nicht notwendig.
Klausurdefinition: Jede gewillkürte Körperbewegung.
Klausurdefinition: Jede gewillkürte Körperbewegung.
Kausale Handlungslehre | jede durch willensgetragenes Handeln bewirkte Veränderung | Arg (-) keine fahrlässige Unterlassungstat |
Finale Handlungslehre | vom steuernden Willen beherrschtes finales Verhalten | Arg (-) keine unbewusste Fahrlässigkeit |
Soziale Handlungslehre | vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare soziale Verhlaten | Arg (-) keine Handlungsdefinition der Handlung selbst, sondern nur Auswirkung |
Negativer Handlungsbegriff | Handlung ist das vermeidbare Nichtvermeiden einer Garantenstellung | Arg (-) nur Kriterium strafrechtlicher Erfolgszumessung |
Personaler Handlungsbegriff | jede Persönlichkeitsäußerung | Unterlassung nur mit rechtlicher Vorwertung möglich |
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010