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Handelsrechtliche Vollmacht - Handlungsvollmacht
= jede rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für einen Kaufmann, die keine Prokura ist 54 I HGB
- gilt für Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (≠ branchenfremde)
- erfolgt ggü. Bevollmächtigten oder Dritten, durch Kfm. oder dessen Vertreter
- fromfrei und sogar durch Duldung, auch an jur. Personen / Personengesellschaften
a. Generalhandlungsvollmacht
b. bestimmte Arten von geschäften
c. einzelne Geschäfte
ausgeschlossen:Privatgeschäfte des Kfm. nicht dem Betrieb dienenden, Inhabergeschäfte
auch nicht: Veräußerung und Belastung von Grundstücken (Erwerb+), Eingehung v. Wechselverbl. Aufnahme v. Darlehen
- sonst. Beschränkungen ggü. Dritten nur wirksam, wenn sie diese kennen oder kennen muss
Erlöschen: mit Anstellungsvertrag, Widerruf der Handlungsvollmacht, Verlust Kfm.-eigenschaft, Tod des Handlungsbevollmächtigten
- gilt für Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (≠ branchenfremde)
- erfolgt ggü. Bevollmächtigten oder Dritten, durch Kfm. oder dessen Vertreter
- fromfrei und sogar durch Duldung, auch an jur. Personen / Personengesellschaften
a. Generalhandlungsvollmacht
b. bestimmte Arten von geschäften
c. einzelne Geschäfte
ausgeschlossen:Privatgeschäfte des Kfm. nicht dem Betrieb dienenden, Inhabergeschäfte
auch nicht: Veräußerung und Belastung von Grundstücken (Erwerb+), Eingehung v. Wechselverbl. Aufnahme v. Darlehen
- sonst. Beschränkungen ggü. Dritten nur wirksam, wenn sie diese kennen oder kennen muss
Erlöschen: mit Anstellungsvertrag, Widerruf der Handlungsvollmacht, Verlust Kfm.-eigenschaft, Tod des Handlungsbevollmächtigten