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Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB

- jede Form der Beteiligung

- umstritten ist, ob das Opfer den Beteiligten wahrgenommen haben muss:
    - Lit.: das Opfer ist nur dann aufgrund einer psychischen Zwangslage in seiner Verteidigung eingeschränkt, wenn es den Beteiligten wahrnimmt
    - BGH: aus der Angriffs- und der Wehrbereitschaft mehrer Angreifer ergibt sich eine erhöhte Gefährlichkeit, sodass das Wahrnehmen des Beteiligten durch das Opfer nicht erforderlich ist
Tags: gemeinschaftliche Körperverletzung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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