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Reproduktionen von Urkunden (§§ 267, 274 StGB)
- Durchschriften- verkörpern die Originalurkunde und wurden gerade zu dem Zweck hergestellt, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zu produzieren
- Abschriften- keine Urkunden; anders bei beglaubigte Abschriften (zusammengesetzte Urkunden; Aussteller ist der Beglaubigende)
- beglaubigte Photokopien- zusammengesetzte Urkunden
- einfache Photokopien- keine Urkunden
- "scheinbare" Urkunden- Kopien, die den Anschein der Originalurkunde erwecken
- Telefax- überwiegend als ein technisch hergestelltes, für den Empfänger bestimmtes Original angesehen
Tags: Reproduktionen von Urkunden
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010