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a) Beteiligungsrechte des Opfers
Die Beteiligungsrechte des Opfers am Strafverfahren wurden vermehrt. Insoweit kann man je nach prozessualer Stellung im Verfahren "Verletzte" u. "Nebenkläger" unterscheiden.

1) Der begriff des Verletzten ist weiter als der der Nebenklägers u. umfasst jede Person, die von einer Straftat unmittelbar betroffen ist.
a) Der V. hat auf Antrag einen Anspruch darauf, über den Verfahrensausgang informiert zu werden (§ 406 d StPO)
b) Außerdem kann er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen u. darf sich auf Antrag in der Hauptverhandlung durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen (§406 f I,II,II StPO). Dem Rechtsanwalt steht bei Nachweis eines berechtigten Interesses ein Akteneinsichtsrecht zu. In der Hauptverhandlung hat er ein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung des Verletzten und darf Fragen der Prozessbeteiligten beanstanden.
c) Schließlich ist der Verletzte auf seine Befugnisse aus den §§ 406 d-406 g StPO hinzuweisen, § 406 h StPO.
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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