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Wie ist im Hinblick auf § 13 StGB die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen vorzunehmen? Gehen Sie insbesondere auf den Fall des Abbruchs eigener Rettungshandlungen ein.
Die Rechtsprechung stellt hier auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab. Problematisch hieran ist, dass es sich um eine diffuse Leerformel handelt, so dass für die Abgrenzung gerade in problematischen Fällen nichts gewonnen ist. Deshalb ist darauf abzustellen, ob der Täter durch Einsatz von Energie einen Kausalverlauf in Gang setzt oder nicht. Auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sollte nur dann abgestellt werden, wenn das Kriterium des Einsatzes von Energie kein eindeutiges Ergebnis bringt. Beim Abbruch eigener Rettungsbemühungen bietet sich eine Abgrenzung danach an, ob die Rettungshandlung bereits das Stadium einer realisierbaren Rettungsmöglichkeit erreichte.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010