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Erhält der Auflassungsempfänger ein Anwartschaftsrecht am Grundstück?
Obwohl die Auflassung die Erwerbsaussicht des Auflassungsempfängers wesentlich verstärkt, da er gem. § 13 GBO die Eintragung beantragen kann, führt die Auflassung allein nach den allgemeinen Regeln  noch nicht dazu, dass der Auflassungsempfänger ein Anwartschaftsrecht erhält. Denn das Anwartschaftsrecht entsteht erst, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Der Veräußerer aber kann das Grundstück noch einmal auflassen und dann Eintragung des zweiten Auflassungsempfängers beantragen. Ein Anwartschaftsrecht besteht dementsprechend nur dann, wenn gleichzeitg mit der Auflassung auch die Eintragung beantragt wird. Wegen des insgesamt schwachen Schutzes des § 17 GBO, nachdem die Eintragungen in der zeitlichen Reihenfolge der Anträge vorgenommen werden, das Anwartschaftsrecht durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung herbeizuführen. Anders herum führt eine Auslassungsvormerkung ohne erfolgte Auflassung noch nicht zu einem Anwartschaftsrecht, denn hier ist von dem mehraktigen Übereignungstatbestand noch nicht ein Teilakt erfolgt.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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