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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
303
Störerauswahl
liegt im Ermessensspielraum der handelnden Behörde unter Berücksichtigung der effektivsten Gefahrabwehrmethode

-Vorrang des Handlungsstörers (str. da § 6/7 HSOG keine Normenhierarchie darstellen)
- keine Rücksichtnahme auf eventuelle zivilrechtliche Ansprüche im Innenverhältnis bei mehreren Störern
-> der Innenausgleich erfolgt regelmäßig über ZR keine Frage des PolR; Gegenansicht: analoge Anwendung von § 64 I HSOG gegen Behörde die ihrerseits einen Anspruch gegen die anderen Störer hat
Tags: Polizeirecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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