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(P) Amtshilfe (Art. 4 ff. BayVwVfG)
Polizei wird im Aufgabenbereich und aufgrund der Befugnisnormen der ersuchenden Behörde tätig.

Hier gelten die Ausführungen zur Vollzugshilfe (Art. 50 ff. PAG), die eine besondere Form der Amtshilfe darstellt, entsprechend. Soweit der Kläger gegen die Art und Weise der
Durchführung der polizeilichen Amtshilfe vorgehen will, ist der Freistaat Bayern als Träger der Polizei richtiger Beklagter; im Übrigen ist richtiger Beklagter der Träger der ersuchenden Behörde, wie sich aus Art. 7 VwVfG ergibt
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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