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Ist bei einem Verwaltungsakt immer ein Widerspruch statthaft?
§ 68 I 1 VwGO sieht vor, dass vor Erhebung der Anfechtungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen ist. Dieses beginnt nach § 69 VwGO mit der Widerspruchserhebung.
§ 68 I 2 VwGO räumt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz ein wenn z.B. ein Gesetz dies bestimmt.
In Bayern ist ein derartiges Gesetz existent, die AGVwGO . Art. 15 II AGVwGO regelt, dass grundsätzlich das Vorverfahren entfällt, soweit nicht ein fakultatives Vorverfahren vorgesehen ist. Gem. Art. 15 I AGVwGO räumt das Vorverfahren fakultativ ein für z.B.
⬛ VAs im Kommunalabgabenrecht
⬛ VAs im Kinder- und Jugendhilferecht
⬛ VAs im Wohngeldrecht, Unterhaltsvorschussrecht, Schulrecht
⬛ VAs Beamtenrecht, ausgenommen Disziplinarrecht
Der Betroffene kann also entscheiden, ob er Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben möchte.
§ 68 I 2 VwGO räumt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz ein wenn z.B. ein Gesetz dies bestimmt.
In Bayern ist ein derartiges Gesetz existent, die AGVwGO . Art. 15 II AGVwGO regelt, dass grundsätzlich das Vorverfahren entfällt, soweit nicht ein fakultatives Vorverfahren vorgesehen ist. Gem. Art. 15 I AGVwGO räumt das Vorverfahren fakultativ ein für z.B.
⬛ VAs im Kommunalabgabenrecht
⬛ VAs im Kinder- und Jugendhilferecht
⬛ VAs im Wohngeldrecht, Unterhaltsvorschussrecht, Schulrecht
⬛ VAs Beamtenrecht, ausgenommen Disziplinarrecht
Der Betroffene kann also entscheiden, ob er Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben möchte.
Tags: Rechtsbehelfe
Quelle: hemmer Repetitorium
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