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Sind die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 GG einschränkbar?
Die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit steht nicht unter Gesetzesvorbehalt, so daß Einwirkungen auf diese Rechtsgüter prinzipiell unzulässig sind. Allerdings berechtigt das Grundrecht nicht zu Handlungen, die nach den allgemeinen Gesetzen verboten sind. Dies läßt sich aus Art. 136 Abs. 1 WRV (i.V.m. Art. 140 WRV) ableiten, nach dem die „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten ... durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“ werden darf. Bevor also „immanente Schranken“ herangezogen werden, ist auf Art. 136 Abs. 1 WRV abzustellen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010