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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen

Welche Folgen kann die Befangenheit eines Ratsmitglieds haben?
1) Mitteilungspflicht des Betroffenden, § 26 IV NGO
2) Beratung und Abstimmung unter Ausschluss des Betroffenen, ob Befangenheit vorliegt. Folge: Dekl. Fesstellung
3) Folge: Bei Befangenheit muss Betroffender den Sitzungraum beim Tagesordnungspunkt verlassen bzw bei öffentl. Sitzungen im Zuhörerraum platznehmen.
4) Bei rechtswidirgen Ausschluss ist ein Verstoß gegen § 26 NGO unbeachtlich , wenn die Stimme für die Stimmabgabe nicht entscheident war (§ 26 VI NGO).
War die Mitwirkung entscheident ist der Beschluss unwirksam,  aber gemäß §§ 39 III, 26 VI 2, 6 IV NGO innerhalb eine Jahres heilbar.
War die Mitwirkung nicht entscheident ist der Beschluss rw, aber wirksam, auch wenn der Befangene bei der Beratung mitgewirkt hat oder den Beratungraum nicht verlassen hat. Daher *kein Einspruchsgrund nach § 26 VI NGO.
Ist der Betroffene zu Unrecht ausgeschlosssen worden ist der Beschluss rw. § 26 VI analog NGO findet keine Anwendung.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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