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Strafbarkeit wg. Meineides gem. § 154 StGB, wenn Verfahrensfehler vorlagen? (z.B. § 57 StPO)
h.M. Strafzumessungslösung: bei Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten Verfahrensfehler ohne Belang.
prozessualen Mängel bei der Vereidigung sollen lediglich in der Strafzumessung berücksichtigt werden
wesentliche eidesbezogene Förmlichkeiten: wenn dadurch dem besonderen Charakter der Bekräftigung der Wahrheit der Aussage durch feierliche und formelhafte Elemente Rechnung getragen wird
a.A. Verwertbarkeitslösung: je nach Verwertbarkeit als Beweise -> sonst uneidliche Falschaussage
a.A. je nach Zweck der Verfahrensnorm: Soll sie den Aussagenden vor Meineid schützen?
prozessualen Mängel bei der Vereidigung sollen lediglich in der Strafzumessung berücksichtigt werden
wesentliche eidesbezogene Förmlichkeiten: wenn dadurch dem besonderen Charakter der Bekräftigung der Wahrheit der Aussage durch feierliche und formelhafte Elemente Rechnung getragen wird
a.A. Verwertbarkeitslösung: je nach Verwertbarkeit als Beweise -> sonst uneidliche Falschaussage
a.A. je nach Zweck der Verfahrensnorm: Soll sie den Aussagenden vor Meineid schützen?
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010