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dolus eventualis (Eventualvorsatz)
- Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt (sich damit abfindet). Die Annahme von Billigung wiederum liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannt Gefahr verwirklicht oder nicht (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit)
- bei Tötungsdelikten verlangt der BGH aufgrund der höheren Hemmschwelle überzeugende Indizien für das billigende In-Kauf-Nehmen des Erfolges (In HIV-Fällen hat der BGH einen Körperverletzungsvorsatz angenommen, da jeder ungeschützte Sexualkontakt das volle Risiko einer Infektion beinhalte. Der Tötungsvorsatz wird dagegen verneint, da der Täter auf neue Heilungsmöglichkeiten in der Zukunft vertrauen dürfte.
Die Lit. verneint teilweise den Vorsatz wegen der geringen Infektionsgefahr von ca. 1 %
Tags: Eventualvorsatz
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010