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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art 4 PAG)
Art. 4 PAG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) auf einfachgesetzlicher Ebene. Die Verhältnismäßigkeit wird bei
Maßnahmen nach dem PAG, obwohl sie im Ermessen der Polizei stehen, abweichend von der herkömmlichen Dogmatik bereits auf der Tatbestandsseite der jeweiligen Befugnisnorm
geprüft.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BayVGH, die in der Kommentarliteratur nicht hinterfragt, ja nicht einmal mehr erwähnt wird. Für die Rechtsprechung, wonach nur
eine verhältnismäßige Maßnahme vom Tatbestand der jeweiligen Befugnisnorm gedeckt sei, lässt sich anführen, dass einige Befugnisnormen expressis verbis im Tatbestand den Begriff der "notwendigen Maßnahme" verwenden (z.B. Art. 11 Abs. 1, 2, Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 PAG).
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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