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Schwere körperliche Misshandlung des Opfers i.S.v. § 250 II Nr. 3a StGB
Schwere körperliche Misshandlung des Opfers: vorsätzlich herbeigeführte schwere Gesundheitsschädigungen i.S.v. § 250 I Nr. 1c StGB (erhebliche gesundheitliche Folgen)
oder
eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Körperintegrität (besondere Schmerzen) + besonders rohe Misshandlung.
Schwelle von § 226 StGB muss nicht erreicht werden!
Im Einzelnen sehr umstr.!
oder
eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Körperintegrität (besondere Schmerzen) + besonders rohe Misshandlung.
Schwelle von § 226 StGB muss nicht erreicht werden!
Im Einzelnen sehr umstr.!
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010