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Mängelüberwachungspflicht durch Wohnungseigentumsverwalter
Der Verwalter ist verpflichtet, im Rahmen regelmäßiger Überwachung Mängel der Wohnanlage festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Dazu kann auch gehören, die Wohnungseigentümer auf die etwaige Notwendigkeit einer Begutachtung durch Sachverständige hinzuweisen. Die Wohnungseigentümer selbst trifft keine Überprüfungs- und Untersuchungspflicht.
Bayerisches Oberlandesgericht Az.2Z BR 038/04 Beschluss vom 22.4.2004
Bayerisches Oberlandesgericht Az.2Z BR 038/04 Beschluss vom 22.4.2004
Tags: haftung, verwalterpflicht
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