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Ist Arbeitskraft eine erforderliche Aufwendung i.S.v. § 670 BGB?
1.A.: (-) §§ 683 S. 1 BGB: " wie ein Beauftragter"
-> grds. unentgeltlich gem. § 662 BGB
2.A.: (+) Redaktionsversehen
Arbeitsleistung ist ersatzfähig, wenn diese den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war
3.A.: Arbeitskraft = freiwilliges Vermögensopfer
h.M.: übliche Vergütung,
wenn Geschäftsführungstätigkeit = berufliche + entgeltliche Tätigkeit, § 1835 III BGB analog
Auch: entgangener Gewinn
-> grds. unentgeltlich gem. § 662 BGB
2.A.: (+) Redaktionsversehen
Arbeitsleistung ist ersatzfähig, wenn diese den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war
3.A.: Arbeitskraft = freiwilliges Vermögensopfer
h.M.: übliche Vergütung,
wenn Geschäftsführungstätigkeit = berufliche + entgeltliche Tätigkeit, § 1835 III BGB analog
Auch: entgangener Gewinn
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010