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Echte Unterbilanz und ihre Folgen
Sobald der Verlustvortrag zwischen 50 und 100 Prozent des Aktienkapitals beträgt, liegt eine echte Unterbilanz vor.
Folge: OR 725 Abs. 1 -> Der Verwaltungsrat muss unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmass-nahmen beantragen.
Folge: OR 725 Abs. 1 -> Der Verwaltungsrat muss unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmass-nahmen beantragen.
Karteninfo:
Autor: Karteikarten Barbara
Oberthema: BWL
Thema: Finanzierung
Veröffentlicht: 23.04.2010