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Was ist zu tun, um einer zu weitgehenden Unbestimmtheit des § 266 I Var. 2 StGB sowie der flächendeckenden Pönalisierung von Vertragsverletzungen vorzubeugen?
Es ist auf eine restriktive Handhabung des Tatbestandsmerkmals der Vermögensbetreuungspflicht zu achten. Eine Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht unbedeutenden Angelegenheit ist erforderlich. Die Vermögensbetreuung muss fremdnützig erfolgen und der Betreuende selbstständige Entscheidungsbefugnisse haben. Zusätzlich muss die Pflicht Haupt- und nicht lediglich Nebenpflicht des Verhältnisses sein. Damit genügt die allgemeine Pflicht, einen Vertrag unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners zu erfüllen, nicht.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010