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Definition: Arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
Vorsätzliches Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder pflichtwidriges Unterdrücken wahrer Tatsachen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010