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Was versteht man unter Prokura?
Vollmacht, die eine natürliche Person zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt.
Der Inhaber der Prokura wird Prokurist genannt.
Der Umfang der aus einer Prokura erwachsenden Vertretungsbefugnis ist gesetzlich vorgeschrieben.
Das dient dem besonderen Verkehrsschutzbedürfnis im Handelsverkehr.
-Die Prokura berechtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
-Es besteht keine Beschränkung auf branchenübliche Geschäfte.
-Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam - außer der Dritte kennt die Beschränkung.
Der Prokuris darf allerdings nicht vornehmen.
Der Prokurist darf allerdings nicht vornehmen:
-die Veräußerung von Grundstücken
-die Erteilung einer Prokura
-die Anmeldung von Handelsregistereintragungen
-die Unterzeichnung von Bilanzen und Steuererklärungen
-die Einleitung des Insolvenzverfahrens o. die Auflösung der Firma
Prokura wird aufgelöst durch:
-Widerruf des Kaufmanns
-Beendigung des Grundverhältnisses
-Tod des Prokuristen, da die Prokura nicht übertragbar oder vererblich ist
-Verlust der Kaufmannseigenschaft des Gewerbetreibenden
-Aufgabe des Handelsgewerbes
-Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns
Der Inhaber der Prokura wird Prokurist genannt.
Der Umfang der aus einer Prokura erwachsenden Vertretungsbefugnis ist gesetzlich vorgeschrieben.
Das dient dem besonderen Verkehrsschutzbedürfnis im Handelsverkehr.
-Die Prokura berechtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
-Es besteht keine Beschränkung auf branchenübliche Geschäfte.
-Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam - außer der Dritte kennt die Beschränkung.
Der Prokuris darf allerdings nicht vornehmen.
Der Prokurist darf allerdings nicht vornehmen:
-die Veräußerung von Grundstücken
-die Erteilung einer Prokura
-die Anmeldung von Handelsregistereintragungen
-die Unterzeichnung von Bilanzen und Steuererklärungen
-die Einleitung des Insolvenzverfahrens o. die Auflösung der Firma
Prokura wird aufgelöst durch:
-Widerruf des Kaufmanns
-Beendigung des Grundverhältnisses
-Tod des Prokuristen, da die Prokura nicht übertragbar oder vererblich ist
-Verlust der Kaufmannseigenschaft des Gewerbetreibenden
-Aufgabe des Handelsgewerbes
-Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns
Tags:
Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Prokura.html
Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Prokura.html
Karteninfo:
Autor: Weinreich
Oberthema: BWL
Thema: Materialwirtschaft
Schule / Uni: BK Witten
Ort: Witten
Veröffentlicht: 20.03.2010