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Kann der Bereicherungsschuldner des § 816 I 1 BGB, wenn er den Gegenstand selbst entgeltlich erwarb, die von ihm erbrachte Gegenleistung als Abzug vom gegen ihn gerichteten Kondiktionsanspruch in Ansatz bringen?
Nein, das ist mit der ganz herrschenden Meinung auszuschließen. Auch wenn er noch in Besitz des Gegenstandes wäre, müsste er diesen dem Eigentümer herausgeben ohne wegen des von ihm gezahlten Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können. Da der Kondiktionsanspruch an die Stelle des Vindikationsanspruches tritt, kann insoweit nicht anderes gelten.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010