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Def. + RF Fehlgeschlagener Versuch i.S.v. § 24 StGB
Ausschlussgrund für strafbefreienden Rücktritt.
obj.: wenn es dem Täter unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (sei es mangels der benötigten Mitteln oder mangels deren Beherrschung durch den Täter).
...oder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) nach dem
Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.
subj.: Kenntnis des Täters (oder er nimmt an)
RF: kein Rücktritt möglich.
obj.: wenn es dem Täter unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (sei es mangels der benötigten Mitteln oder mangels deren Beherrschung durch den Täter).
...oder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) nach dem
Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.
subj.: Kenntnis des Täters (oder er nimmt an)
RF: kein Rücktritt möglich.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010