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Versuch und Rücktritt bei Mittäterschaft

- unmittelbares Ansetzen:
    - Einzellösung- es wird gefragt, ob jeder einzelne Mittäter entsprechend dem Tatplan zu seinem eigenen Tatbeitrag unmittelbar angesetzt hat (problematisch, wenn die Tat nicht ins Versuchsstadium kommt)
    - Gesamtlösung- der Versuch tritt für alle Beteiligten Mittäter dann ein, wenn einer der Beteiligten entsprechend dem Tatplan eine Handlung vornimmt und mit dieser Handlung nach der Vorstellung aller in das Ausführungsstadium eintritt (bei der Mittäterschaft geht es um eine gemeinsame Tat, die sich auch einheitlich vollziehen muss)

- Rücktritt, § 24 II StGB (auch für Teilnehmer):
    - wenn der Täter freiwillig die Vollendung der Tat, an deren Versuch er beteiligt war, verhindert (bei beendetem und unbeendetem Versuch)
    - wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht (untauglicher Versuch oder ein anderer Tatbeteilgter sorgt kausal dafür, dass der Erfolg nicht eintreten kann)
    - wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht, sofern die Tatvollendung unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag eintritt (der Beitrag war nur bis zum Versuch kausal)
Tags: Versuch und Rücktritt bei Mittäterschaft
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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