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Ernstes und ausdrückliches Verlangen, § 216 StGB (Einwilligungsmaßstab)
- frei verantwortlicher Willensentschluss, fehlerfreie Willensbildung
- Einsicht und Urteilsfähigkeit
- Verlangen muss unmissverständlich zum Ausdruck gekommen sein
- Verlangen muss im Augenblick der Tathandlung fortbestehen
- Verlangen muss an den Täter adressiert werden
Tags: Tötungsverlangen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010