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Wie ist für den Fall, dass bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter das Deckungsverhältnis nichtig ist, die Kondiktion abzuwickeln?
Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter ist der Versprechende zwei Ansprüchen ausgesetzt: Dem des Versprechensampfängers und dem des Dritten. Es wäre demnach denkbar, in der Erfüllung eine Leistung an den Dritten zu erblicken. Diese Lösung wäre allerdings unbillig, verlöre doch der Versprechensempfänger so die Möglichkeit, die Rückabwicklung von der Berücksichtigung der von ihm im Rahmen des synallagmatischen Verhältnisses zum Versprechenden erbrachten Leistung abhängig zu machen. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vollzieht sich also zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, und zwar auch dann, wenn ebenfalls das Valutaverhältnis nichtig ist.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010