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Eigenbedarfskündigung: Nur vergleichbaren Ersatzwohnraum müssen Sie anbieten
Ob ein Vermieter ein Mietverhältnis rechtmäßig wegen Eigenbedarfs kündigen durfte, obwohl er seinem Mieter keinen Ersatzwohnraum angeboten hatte, entschied das OLG Düsseldorf im April 2009. Ein Vermieter hatte zwei Mietern, die eine 90 m² große 3-Zimmer-Wohnung für 600 Euro monatlich gemietet hatten, wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter, die beide Sozialhilfeempfänger waren, widersprachen der Kündigung mit dem Argument, dass der Vermieter ihnen eine auf der gleichen Etage befindliche leer stehende möblierte Wohnung nicht als Ersatz angeboten habe. Der Vermieter war nun gezwungen eine Räumungsklage zu erheben.
Mit Erfolg! Der Vermieter musste die freie Wohnung den Mietern nicht anbieten. Grundsätzlich muss ein Vermieter zwar im Fall einer Eigenbedarfskündigung, seinen Mietern eine im selben Haus bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung anbieten. Im entschiedenen Fall handelte es sich jedoch um eine 60 m² große möblierte Wohnung, die zudem bisher für eine höhere Miete anzumieten war. Die freie Wohnung war somit nicht vergleichbar. Das traf auch auf eine weitere leer stehende Wohnung im Haus zu, die bisher ausschließlich gewerblich genutzt wurde (OLG Düsseldorf, Urteil v. 02.04.2009, Az. 10 U 149/08).
Mit Erfolg! Der Vermieter musste die freie Wohnung den Mietern nicht anbieten. Grundsätzlich muss ein Vermieter zwar im Fall einer Eigenbedarfskündigung, seinen Mietern eine im selben Haus bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung anbieten. Im entschiedenen Fall handelte es sich jedoch um eine 60 m² große möblierte Wohnung, die zudem bisher für eine höhere Miete anzumieten war. Die freie Wohnung war somit nicht vergleichbar. Das traf auch auf eine weitere leer stehende Wohnung im Haus zu, die bisher ausschließlich gewerblich genutzt wurde (OLG Düsseldorf, Urteil v. 02.04.2009, Az. 10 U 149/08).
Tags: eigenbedarfskündigung, vergleichswohnung
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