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Einziehung, §§ 74 ff. StGB einer Pistole der Marke Walther PT - Nr. 425
Die gemäß § 74 StGB oder § 74 a StGB eingezogenen Gegenstande sind genau zu bezeichnen:
Keinesfalls genügt es zu formulieren, dass »die vom Angeklagten verwendete Gaspistole« eingezogen wird. Vielmehr sind alle eingezogenen Gegenstande genau zu bezeichnen, damit die Rechtmäßigkeit der Anordnung nachprüfbar und die Vollstreckung - der nur der Urteilstenor zugrunde liegt - möglich ist. Nur für den Fall, dass das sichergestellte und einzuziehende Material besonders umfangreich ist und seine genaue Erfassung im Urteilsspruch und in den Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, hat der BGH Sammelbezeichnungen zugelassen.
- Die sichergestellte Gaspistole, Marke Walther, PT-Nr. 425, wird eingezogen.
Keinesfalls genügt es zu formulieren, dass »die vom Angeklagten verwendete Gaspistole« eingezogen wird. Vielmehr sind alle eingezogenen Gegenstande genau zu bezeichnen, damit die Rechtmäßigkeit der Anordnung nachprüfbar und die Vollstreckung - der nur der Urteilstenor zugrunde liegt - möglich ist. Nur für den Fall, dass das sichergestellte und einzuziehende Material besonders umfangreich ist und seine genaue Erfassung im Urteilsspruch und in den Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, hat der BGH Sammelbezeichnungen zugelassen.