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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Kunstfreiheit, Art. 5 III Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Künstler und Personen, die die Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen (zB. Verleger,Filmproduzenten)

b. Sachlicher Schutzbereich
Schutzgut ist der „Werk- und Wirkbereich“, d.h. Herstellung und Vermittlung des Kunstwerks an Dritte.
Wegen der Unmöglichkeit, Kunst zu definieren, bestehen mehrere Definitionen:
1. Kunst liegt vor, wenn sich ihr Ergebnis einer anerkannten Kunstform zuordnen läßt - Malen,Bildhauen, Dichten, Theater, Musik - (formale Kunstbegriff)
2. Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in bestimmten Formen veranschaulicht werden - (materielle Kunstbegriff)
3.offene Kunstbegriff: Das Werk muss interpetierbar sein. LM
4. Für Kunst spricht, wenn der Handelnde sich als Künstler versteht oder wenn ein kompetenter Dritter (Sachverständiger) Kunst annimmt - (Prinzip der Selbstanerkennung /Drittanerkennung).
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Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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