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Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn die Behörde in Form des Verwaltungsakts handelt?
a) Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist auf das behördliche Verfahren anwendbar, denn es ist definitionsgemäß auf den Erlaß eines Verwaltungsakts (oder den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags) gerichtet (§ 9 VwVfG).
b) Sofern der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat und unanfechtbar bzw. sofort vollziehbar ist, kann ihn die Behörde nach Maßgabe der Verwaltungsvollstreckungsgesetze selbst vollstrecken.
c) Statthafte Klageart gegen Verwaltungsakte sind die Anfechtungsklage bzw. die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist demgegenüber nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsakts abhängig.
b) Sofern der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat und unanfechtbar bzw. sofort vollziehbar ist, kann ihn die Behörde nach Maßgabe der Verwaltungsvollstreckungsgesetze selbst vollstrecken.
c) Statthafte Klageart gegen Verwaltungsakte sind die Anfechtungsklage bzw. die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist demgegenüber nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsakts abhängig.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010