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europarechtliche Niederlassungsfreiheit
Art. 49 AEUV
1. Anwendbarkeit
- gem. van Gend & Loos
- dauerhafte Niederlassung
+ Agentur/Tochterunternehmen/Niederlassung/Gesellschaft
- grenzüberschreitender / selbstständige / wirtschaftliche Tätigkeit
+ Unionsangehöriger in stabiler & kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen MS teilzunehmen und daraus seinen Nutzen zu ziehen
2. Eingriffe
- staatl. Maßnahme
- Diskriminierungen & Behinderungen & Beschränkungen
3. Rechtfertigung
- RF gem. Art 51,52 AEUV
+ öff Gew = Wahrung d Interessen die unbedingt erforderlich sind
+ soweit keine Ausländer Diskriminierung vorliegt dann Erst-Recht-Schluss in 52 AEUV
- Gebhard Formel
+ unterschiedslose Regelungen; zwingende Erfordernisse; Verhältnismäßigkeit; analog Cassis im Warenverkehr
Bei AN/NLF gilt horizontale Drittwirkung vgl Bosman
1. Anwendbarkeit
- gem. van Gend & Loos
- dauerhafte Niederlassung
+ Agentur/Tochterunternehmen/Niederlassung/Gesellschaft
- grenzüberschreitender / selbstständige / wirtschaftliche Tätigkeit
+ Unionsangehöriger in stabiler & kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen MS teilzunehmen und daraus seinen Nutzen zu ziehen
2. Eingriffe
- staatl. Maßnahme
- Diskriminierungen & Behinderungen & Beschränkungen
3. Rechtfertigung
- RF gem. Art 51,52 AEUV
+ öff Gew = Wahrung d Interessen die unbedingt erforderlich sind
+ soweit keine Ausländer Diskriminierung vorliegt dann Erst-Recht-Schluss in 52 AEUV
- Gebhard Formel
+ unterschiedslose Regelungen; zwingende Erfordernisse; Verhältnismäßigkeit; analog Cassis im Warenverkehr
Bei AN/NLF gilt horizontale Drittwirkung vgl Bosman
Tags: Europarecht
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