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Rechtsschutz gegen Sicherstellung
  • Gegen die Sicherstellungsanordnung (Dauerverwaltungsakt) ist grundsätzlich die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft, i.d.R. zusammen mit einem
  • Leistungsantrag gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Herausgabe der Sache.
  • Dauert die Sicherstellungsanordnung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr an (mit Herausgabe der Sache beendet), ist nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Überprüfung der
  • Rechtmäßigkeit der Sicherstellung hat. Folgt man hingegen der zu einer sicherheitsrechtlichen Verfügung ergangenen Entscheidung des BVerwG vom 25.09.200850, wonach selbst mit irreversibler Vollstreckung eines VA durch Ersatzvornahme im Hinblick auf deren Kostenpflichtigkeit keine Erledigung des Grund-VA eintritt, müsste der Betroffene gegen die Sicherstellungsanordnung - fristgerecht - Anfechtungsklage erheben.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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