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Beschreibe die wesentlichen Aspekte des Berufsausbildungsverhältnisses
# Grundlage ist eine vertragliche Übereinkunft zwischen Ausbildenden (stellt ein; kann auch Verbund sein) und Auszubildenden.
# Es gilt Vertragsfreiheit. Aber: Bei Vertragsinhalten müssen Grundsätze des Rechts; insbesondere BBiG, Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden. Hinzu kommen Tarifverträge, Ausbildungsordnung.
# Ausbildungsverhältnis gilt als Arbeitsverhältnis der besonderen Art, d.h. Azubi verfügt über Schutzrechte des BBiG und des Arbeitsrechts (z.B. Gleichbehandlung)
# Bei Ausbildungsverhältnis ist Vertrag zwingend (mindestens: Art, Gliederung, Ziel der Ausbildung, Beginn/Dauer, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, tägliche Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit (1-4 Monate), Vergütung, Urlaub, Kündigungsbedingungen, Verweis auf Tarifverträge + Betriebsvereinbarungen
→ BBiG definiert bestimmte „nichtige Vereinbarungen“, z.B. Bleibeverpflichtung (nur in letzten 6 Monaten möglich)
# Abweichung bei festgelegter Ausbildungszeit ist möglich. Verkürzung durch Anrechnung (entscheiden Länder) oder bei entsprechenden Leistungen (Antrag von Azubi und Ausbildender), geht auch als Verkürzung tägliche Arbeitszeit → Teilzeitausbildung, Verlängerung bei Antrag von Azubi (z.B. wegen längerer Krankeheit).
# Kündigung muss schriftlich und (nach Probezeit) unter Angaben von Gründen erfolgen. Während Probezeit geht sofortige Kündigung; danach ist ordentliche (d.h. fristgerechte) Kündigung durch Ausbildenden nicht mehr möglich (erheblich besserer Schutz für Azubi als im Arbeitsrecht), d.h. Kündigung nur außerordentlich (aus wichtigem Grund), insbesondere Verletzung vertraglicher Pflichten (dürfen höchsten 2 Wochen zurückliegen). Azubi kann ordentlich kündigen, wenn Berufsausbildung aufgegeben oder neue Berufsausbildung begonnen wird.
# Andere Vertragsverhältnisse: Bei Kurzausbildung (z.B. Praktika, Volontariat) ist ebenfalls Berufsausbildungsverhältnis anzunehmen, aber kürzere gesetzliche Probezeit, ohne Vertragsniederschrift, ohne Möglichkeit, Schadensersatz bei vorzeitiger Lösung zu verlangen.
# Es gilt Vertragsfreiheit. Aber: Bei Vertragsinhalten müssen Grundsätze des Rechts; insbesondere BBiG, Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden. Hinzu kommen Tarifverträge, Ausbildungsordnung.
# Ausbildungsverhältnis gilt als Arbeitsverhältnis der besonderen Art, d.h. Azubi verfügt über Schutzrechte des BBiG und des Arbeitsrechts (z.B. Gleichbehandlung)
# Bei Ausbildungsverhältnis ist Vertrag zwingend (mindestens: Art, Gliederung, Ziel der Ausbildung, Beginn/Dauer, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, tägliche Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit (1-4 Monate), Vergütung, Urlaub, Kündigungsbedingungen, Verweis auf Tarifverträge + Betriebsvereinbarungen
→ BBiG definiert bestimmte „nichtige Vereinbarungen“, z.B. Bleibeverpflichtung (nur in letzten 6 Monaten möglich)
# Abweichung bei festgelegter Ausbildungszeit ist möglich. Verkürzung durch Anrechnung (entscheiden Länder) oder bei entsprechenden Leistungen (Antrag von Azubi und Ausbildender), geht auch als Verkürzung tägliche Arbeitszeit → Teilzeitausbildung, Verlängerung bei Antrag von Azubi (z.B. wegen längerer Krankeheit).
# Kündigung muss schriftlich und (nach Probezeit) unter Angaben von Gründen erfolgen. Während Probezeit geht sofortige Kündigung; danach ist ordentliche (d.h. fristgerechte) Kündigung durch Ausbildenden nicht mehr möglich (erheblich besserer Schutz für Azubi als im Arbeitsrecht), d.h. Kündigung nur außerordentlich (aus wichtigem Grund), insbesondere Verletzung vertraglicher Pflichten (dürfen höchsten 2 Wochen zurückliegen). Azubi kann ordentlich kündigen, wenn Berufsausbildung aufgegeben oder neue Berufsausbildung begonnen wird.
# Andere Vertragsverhältnisse: Bei Kurzausbildung (z.B. Praktika, Volontariat) ist ebenfalls Berufsausbildungsverhältnis anzunehmen, aber kürzere gesetzliche Probezeit, ohne Vertragsniederschrift, ohne Möglichkeit, Schadensersatz bei vorzeitiger Lösung zu verlangen.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Fachbegriffe aus 33040
Schule / Uni: FernUniversität in Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 07.06.2013