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Welche Möglichkeiten werden in der StPO hinsichtlich der DNA-Analyse normiert?
Die DNA-Analyse nach § 81e ist die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen im Strafverfahren mit dem Ziel der Erstellung eines molekulargenetischen Identifizierungsmusters. Grundlage einer molekulargenetischen Untersuchung bildet das Vergleichsmaterial, dass zumeist durch eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a erlangt wird.
In § 81e I1 i.V.m. § 81f ist normiert, dass das gewonnene Material nunmehr von molekulargenetischen Sachverständigen untersucht werden darf. Gemäß § 81f I1 steht d. Anordnung unter einem Richtervorbehalt. Der StA u. ihrer Ermittlungspersonen ist eine Eilkompetenz eingeräumt. Die gerichtliche Anordnung ist entbehrlich, wenn d. betroffene Person schriftlich einwilligt, § 81f.
Während d. DNA-Analyse nach § 81e eine molekulargenetische Untersuchung in einem anhängigen EV zulässt, die ohne eine Speicherung der gewonnenen Erkenntnisse erfolgt, ermöglicht § 81g eine Untersuchung zur Identitätsfeststellung um zukünftigen Strafverfahren.
In § 81e I1 i.V.m. § 81f ist normiert, dass das gewonnene Material nunmehr von molekulargenetischen Sachverständigen untersucht werden darf. Gemäß § 81f I1 steht d. Anordnung unter einem Richtervorbehalt. Der StA u. ihrer Ermittlungspersonen ist eine Eilkompetenz eingeräumt. Die gerichtliche Anordnung ist entbehrlich, wenn d. betroffene Person schriftlich einwilligt, § 81f.
Während d. DNA-Analyse nach § 81e eine molekulargenetische Untersuchung in einem anhängigen EV zulässt, die ohne eine Speicherung der gewonnenen Erkenntnisse erfolgt, ermöglicht § 81g eine Untersuchung zur Identitätsfeststellung um zukünftigen Strafverfahren.