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Versammlung in geschlossenen Räumen
- muss zur Seite geschlossen sein, nicht nach oben
- § 5- 13 VersG abschließend
- § 13 (Auflösung) ist ultima ratio -> soweit andere Massnahmen aus der HSOG angewandt werden wird, § 13 als Verweisungsnorm verstanden soweit die Vssen vorliegen
- § 5- 13 VersG abschließend
- § 13 (Auflösung) ist ultima ratio -> soweit andere Massnahmen aus der HSOG angewandt werden wird, § 13 als Verweisungsnorm verstanden soweit die Vssen vorliegen
Tags: Polizeirecht, Versammlungsrecht
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