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Betrifft der Zugriff auf eine Mietkaution eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 I Var. 2?
Hier ist zunächst zwischen Wohnraummiete und Geschäftsraummiete zu unterscheiden. Da der Gesetzgeber für die Wohnraummiete mit der Anlagepflicht für den Vemieter gem. § 551 III BGB den Umgang mit der Kaution zu einem wesentlichen Gegenstand der Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter gemacht hat, ist trotz der gemeinhin engen Auslegung des Tatbestandsmerkmals eine Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters zu bejahen. Streitig ist es, ob eine Vermögensbetreuungspflicht auch auf Seiten des Mieters besteht. Dafür könnte zwar sprechen, dass wegen der Fremnützigkeit der Verwaltung der Kaution durch den Mieter eine Vermögensbetreuungspflicht a maiore ad minus erst recht angenommen werden muss. Gewichtigere Gründe sprechen jedoch dagegen: Da der Mieter überhaupt kein Zugriffsrecht auf die Kaution hat, fehlt es an jeglicher Selbstständigkeit der Vermögensbetreuung. Zudem stellt er die Mietkaution weniger Fremdnützig zur Sicherung der Befriedigungsmöglichkeiten des Vermieters im Falle ausbleibender Mietzahlungen, sondern vielmehr um seiner gesetzlichen Pflicht zu genügen und überhaupt einen Vertragsschluss herbeizuführen.
Für die Geschäftsraummiete besteht demgegenüber keine mit § 551 III BGB vergleichbare Pflicht. Hier resultiert dementsprechend auf Grundlage der restriktiven Handhabung des Tatbestandsmerkmals keine Vermögensbetreuungspflicht aus der Verwaltung der Mietkaution.
Für die Geschäftsraummiete besteht demgegenüber keine mit § 551 III BGB vergleichbare Pflicht. Hier resultiert dementsprechend auf Grundlage der restriktiven Handhabung des Tatbestandsmerkmals keine Vermögensbetreuungspflicht aus der Verwaltung der Mietkaution.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010