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Ist beim Abschluss eines Bürgschaftsvertrags der Hauptschuldner als Dritter im Sinne des § 123 II BGB zu qualifizieren? Gibt es Asunahmen?
Der Hauptschuldner ist hier in der Regel Dritter. Etwas anderes gilt nach den allgemeinen Regeln nur dann wenn der Hauptschuldner als Vertreter oder Verhandlungsgehilfe des Gläubigers auftritt.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010