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(P) Scheinwaffe für § 244 I Nr. 1 StGB ausreichend?
Scheinwaffe: ein zur Androhung einer physischen Verletzung mitgeführter Gegenstand, wenn er sich - nach der geplanten und vollzogenen Art der Verwendung - nur als Mittel einer nicht realisierbaren ("leeren") Drohung handelt.
≠ § 244 I Nr. 1a StGB, da hier nur abstrakt gefährliche Gegenstände
= § 244 I Nr. 1b Alt. 2 StGB, da Mittel, um den Widerstand bei anderer Person durch Androhung von Gewalt zu überwinden
≠ § 244 I Nr. 1a StGB, da hier nur abstrakt gefährliche Gegenstände
= § 244 I Nr. 1b Alt. 2 StGB, da Mittel, um den Widerstand bei anderer Person durch Androhung von Gewalt zu überwinden
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010