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Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte können von Anfang an ungültig sein.
(d.h. ohne Rechtsfolgen)
Nichtig sind Rechtsgeschäfte, die folgende Aspekte aufweisen:
- Vertrag mit Geschäftsunfähigen
- Vertrag mit beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des
Erziehungsberechtigten bzw. Betreuers
- Verstoß gegen die guten Sitten (Ausnutzen einer Notlage,
Verlagen eines Wucherzinses)
- Verstoß gegen gesetzl. Verbot (Waffenhandel)
- Verstoß gegen die Formvorschriften
- Scherzgeschäfte (es muss für jedermann erkennbar sein, dass
es sich um einen Scherz handelt.)
- Scheingeschäft
(d.h. ohne Rechtsfolgen)
Nichtig sind Rechtsgeschäfte, die folgende Aspekte aufweisen:
- Vertrag mit Geschäftsunfähigen
- Vertrag mit beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des
Erziehungsberechtigten bzw. Betreuers
- Verstoß gegen die guten Sitten (Ausnutzen einer Notlage,
Verlagen eines Wucherzinses)
- Verstoß gegen gesetzl. Verbot (Waffenhandel)
- Verstoß gegen die Formvorschriften
- Scherzgeschäfte (es muss für jedermann erkennbar sein, dass
es sich um einen Scherz handelt.)
- Scheingeschäft
Flashcard info:
Author: zara
Main topic: Berufsausbildung
Topic: BWL
School / Univ.: Paul-Julius-Reuter Berufskolleg
City: Aachen
Published: 26.04.2010